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Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrente
DGB Bremen unterstützt Widersprüche
DGB und Einzelgewerkschaften in Bremen unterstützen ihre Mitglieder dabei, Widerspruch gegen die zu Beginn des Jahres erfolgte Verdoppelung des Krankenversicherungsbeitrages für Betriebsrenten einzulegen.
"Diese zusätzlich zur Praxisgebühr und erhöhten Zuzahlungen erfolgte Belastung der Rentnerinnen und Rentner hat, wie wir festgestellt haben, für große Unruhe und Empörung unter unseren Mitgliedern geführt", sagte die Bremer DGB Vorsitzende Helga Ziegert.
Der DGB versuche zwar in erster Linie, politisch gegen die Neuregelung vorzugehen, DGB und Einzelgewerkschaften gäben aber darüber hinaus auch Rechtsschutz für Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide der Krankenkassen.
[02.02.2004]
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Download des Musterbrief für den Widerspruch [hier ...]
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Zur Information, veröffentlichen wir hier das Schreiben des DGB Bundesvorstand und bieten den Musterbrief [Widerspruch] zum Downloaden und zur Nutzung an.
Schreiben des DGB Bundesvorstand
Beitragszahlungen zur Krankenversicherung
ab 01.01.2004 für pflichtversicherte Rentner aus Versorgungsbezügen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie mit unserem Schreiben vom 20.01.2004 angekündigt, informieren wir euch über die Übereinkunft mit den Gewerkschaften zur Vorge-hensweise für Betroffene.
Einigkeit besteht darin, dass weiterhin die Rücknahme oder Änderung der Regelung in erster Linie auf dem politischen Weg erfolgen muss. Nach unseren Informationen werden auch andere Verbände, wie z.B. VdK oder Sozialverband Deutschland, ihre Bemühungen in erster Li-nie auf politische Aktionen stützen.
Alle Gewerkschaften werden ihre Mitglieder bei Einlegung des Wider-spruchs unterstützen. Sie haben vorformulierte Schreiben entworfen, die entsprechend der unten näher dargestellten Fallgestaltungen aus-gefüllt werden können.
Da wir jedoch die Verwaltungen der Krankenkassen nicht mit Wider-spruchsverfahren und im Anschluss daran die Sozialgerichte mit Kla-gen überhäufen wollen, soll für jedes Verfahren gleichzeitig das Ruhen beantragt werden. Für die u.g. Fallgestaltungen werden je-doch ausgesuchte Verfahren als Musterverfahren geführt, die auch möglichst schnell dann den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt werden sollen.
Alle Verfahren auch die ruhenden Verfahren werden von der DGB-Rechtsschutz GmbH geführt, das heißt, verwaltet. Die DGB-Rechtsschutz GmbH wird auch mit der Führung der Musterprozesse beauftragt. In der rechtlichen Argumentation werden sie durch den DGB und die Bundesrechtsstelle der DGB-Rechtsschutz GmbH von Anfang an unterstützt.
Zwar sollen in erster Linie direkt die Mitgliedsgewerkschaften den Rechtsschutz auch für das ruhende Verfahren erteilen, jedoch fügen wir für besondere Fälle ebenfalls ein Musterschreiben zur Erhebung des Widerspruchs gegen die Krankenkasse unserem Schreiben bei.
Rechtlich gesehen gibt es drei Grundfälle:
- Der Rentner bezieht laufende Leistungen aus der betrieblichen Al-tersversorgung/Versorgungsbezüge; er zahlt seine Beiträge zur KV selbst. In diesen Fällen wird regelmäßig von den Krankenversiche-rungen ein Bescheid über die Neufestsetzung der Höhe der zu leis-tenden Beiträge erlassen. Für diese Fälle muss unverzüglich, gemäß der Rechtsmittelbelehrung, innerhalb eines Monats Wider-spruch gegen den Bescheid eingelegt werden.
- Der Rentner bezieht laufende Leistungen aus der betrieblichen Al-tersversorgung/Versorgungsbezüge. In diesem Fall führt jedoch die Zahlstelle direkt die Beiträge an die KV ab. In diesen Fällen wurden die Informationen über die Änderungen der Beitragshöhe als all-gemeines Schreiben an den Betroffenen gerichtet oder es erfolgte auch eine Information über die Monatszeitschriften der Kranken-kassen. Für diese Fälle läuft keine Rechtsmittelfrist; dennoch ist es ratsam, auch hier unverzüglich Widerspruch gegen die Einbehal-tung der Beiträge zu erheben.
- Der Rentner erhält nach dem 01.01.2004 Leistungen aus der be-trieblichen Altersversorgung; aufgrund einer vorherigen Vereinba-rung wird die Leistung als Einmalzahlung, also als Kapitalabfindung ausgezahlt. Auch in diesen Fällen werden zukünftig Krankenversi-cherungsbeiträge einbehalten. Für diese Fälle gilt, dass die Fest-setzung sowohl durch Bescheid erfolgen kann als auch, dass die Zahlstelle den Beitrag einbehalten kann, und zwar auch als Ein-malbeitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Helga Nielebock
Vorstandssekretärin BVV
Abteilungsleiterin
Arbeits- und Sozialrecht
und
Renate Gabke
Referatsleiterin
Sozialrecht
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