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28195 Bremen

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Spot [Titel]image dummyArchiv 2007

Hier haben Sie eine Übersicht aller Pressemitteilungen und Berichte, die in den vergangenen Monaten und Jahren veröffentlicht wurden. Wenn Sie dennoch Fragen haben sollten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


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Was tun, wenn die Zwangsverrentung droht?

Der DGB Bremen weist darauf hin, dass ab dem 1.1.2008 älteren Arbeitnehmern die Zwangsverrentung mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent droht. Dies betrifft ältere Kollegen, die arbeitslos werden und Arbeitslosengeld (ALG) II beantragen müssen, weil sie die notwendige Vorbeschäftigungszeit von mindestens 12 Monaten in den letzten beiden Jahren nicht erfüllen. Betroffen sind aber auch gering verdienende Arbeitnehmer und vor allem Mini-Jobber, die ergänzend ALG II beziehen müssen (so genannte Aufstocker).

Bisher schützt die so genannte „58er-Regelung“ davor, vorzeitig in eine Altersrente mit Abschlägen wechseln zu müssen. Diese Regelung läuft zum Jahresende aus. Dann kann das für ALG II zuständige Amt (in Bremen die BAgIS) für den ALG-II-Bezieher – und auch gegen dessen Willen! – eine Zwangsverrentung einleiten.

Bei nicht existenzsichernden Kleinst-Renten kann weder ergänzend ALG II noch „Grundsicherung im Alter“ bezogen werden, nur die Sozialhilfe. Dann könnten aber, so der DGB, die Kinder der Antragsteller zur Finanzierung herangezogen werden (Unterhaltsrückgriff) und die Vermögensfreibeträge lägen deutlich unter denen beim ALG II.

Die drohende Zwangsverrentung mit Abschlägen betrifft Personen, die 60 Jahre und älter sind (bzw. deren 60. Geburtstag kurz bevorsteht und die ab dem 1.1.2008 ins ALG II rutschen sowie die mit Abschlägen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren eine Altersrente beziehen können (Schwerbehinderte, langjährig Beschäftigte – 35 Versicherungsjahre und mehr) und Personen bis Jahrgang 1951, die noch die Altersrente für Frauen bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen können).

In diesen Fällen empfehlen die gewerkschaftlichen Arbeitslosengruppen gegen die Aufforderung des Amtes, einen Rentenantrag zu stellen, Widerspruch einzulegen, der dann aufschiebende Wirkung habe.

Zusätzlich sollte beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG gestellt werden: Dabei wird beantragt, dem ALG-II-Träger aufzuerlegen, vorläufig von einer Rentenantragstellung abzusehen. Inhaltlich begründet werden könne der Antrag mit der Abwendung wesentlicher Nachteile, die durch die Rentenabschläge gegeben sind.

Um der Aufforderung der BAgIS, einen Rentenantrag zu stellen, zuvor zu kommen, sollte der Arbeitslose selbst einen Antrag auf Rente – und zwar einen Antrag auf Altersrente ohne Abschläge zu dem maßgeblichen Termin stellen.

Für nähere Informationen weist der DGB auf die Internetseite der gewerkschaftlichen Arbeitslosengruppen www.erwerbslos.de hin.
[07.11.2007]






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