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Spot [Titel]image dummyArbeitsschutzkonferenzen

Die Arbeitsschutzkonferenzen des DGB Region Bremen-Bremerhaven sind ein wichtiger Themenbereich unserer Arbeit.
Auf diesen regelmässigen Veranstaltungen bieten wir Vorträge, Informationen, Diskussionsrunden uvm., um die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutz zu fördern und voranzubringen.


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Eingliederungsmanagement in Betrieben und Dienststellen
12. Arbeitsschutzkonferenz des DGB Bremen am 17.05.2006

Zum Vortrag

  • BEM und Arbeitsrecht: Mehr Mitbestimmung
    und mehr Schutz für kranke Beschäftigte?
    von Franz Josef Düwell - Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

veröffentlichen wir hier das Inhaltsverzeichnis des Vortrages
und den ersten Absatz zum Anlesen.

Das Urheberrecht an diesen Materialien liegt beim Verfasser.
Jegliches Abdrucken oder Verwenden ist ohne Einverständniserklärung untersagt.


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Inhaltsverzeichnis
BEM und Arbeitsrecht: Mehr Mitbestimmung und mehr Schutz für kranke Beschäftigte ?

  1. Die Einführung des Präventionsgedankens in das Arbeitsrecht
    1. Das sozialrechtliche Präventionsprinzip
    2. Das Präventionsprinzip im Arbeitsrecht

  2. Präventionsverfahren nach § 84 Abs.1 SGB IX
    1. Einschaltung der Integrationshelfer
    2. Vorklärung für das Antragsverfahren auf Zustimmung
    3. Unterlassen als Ordnungswidrigkeit
    4. Unterlassen und Wirksamkeit der Kündigung
    5. Unterlassen und Antrag auf Zustimmung

  3. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
    1. Längere oder wiederholte Arbeitsunfähigkeitszeiten
    2. Die Ausweitung auf alle Beschäftigte
    3. Ziel und Gang des Klärungsverfahrens
    4. Mitwirkungspflicht des Kranken
    5. BEM auch für Beamte
    6. Regelung der Durchführung
    7. Prämien und Boni
    8. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Krankheitskündigung
    9. Rechtslage bei Kleinunternehmen
    10. Initiativrecht
    11. Überwachung und Unterrichtung
    12. Mitbestimmung

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01. Absatz
Die Einführung des Präventionsgedankens
in das Arbeitsrecht
Das sozialrechtliche Präventionsprinzip

Die Prävention ist im Sozialrecht schon lange bekannt. Im System der gesundheitlichen Versorgung ist sie in den §§ 20, 219 SGB V, § 1 SGB VII, § 5 SGB XI sowie in §§ 3, 8 des SGB IX verankert. Auch ohne gesetzliche Definition ist klar, was unter Prävention zu verstehen ist: Ein Sammelbegriff für eine Strategie, mit deren Hilfe der Eintritt unerwünschter Zustände wie Krankheit, Unfälle und Behinderungen vermieden werden soll [1]. Zugleich wird das Prinzip des Vorrangs zum Ausdruck gebracht: Präventive Maßnahmen sollen Vorrang vor Versorgungsleistungen wie Krankenbehandlung, Rehabilitation, Pflege und Rente haben. So ist in § 3 SGB IX den Rehabilitationsträgern aufgegeben, vorrangig Leistungen zu erbringen, mit deren Hilfe Behinderungen vermieden werden können. In § 8 Abs. 2 SGB IX wird dieser Vorrang ausgeweitet: Ist die Behinderung eingetreten, dann soll eine Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden, indem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor der Gewährung von Renten Vorrang haben.





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